12. Oktober 2017
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Bad Marienberg“ abgekürzt CVJM Bad Marienberg und hat seinen Sitz in 56470 Bad Marienberg.

§ 2 Grundlage

(1) Grundlage der Arbeit des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM im August 1855 in Paris beschlossene und bei der Weltratstagung im Jahr 1973 in Kampala/Uganda neu bestätigte „Pariser Basis“ der CVJM. Diese lautet:
„Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Menschen
Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht geschwisterlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“

(2) Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985:
„Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM Deutschland für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“

(3) Der Verein toleriert keine Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er tritt diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.

§ 3 Zweck und Verwirklichung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist

1. die Förderung der Religion
2. die Förderung der Jugendhilfe

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. die Verkündigung von Gottes Wort sowie durch die Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst.
Der Verein bietet jungen Menschen seelsorgerische Begleitung an. Er führt mit ihnen zusammen missionarische und diakonische Aktivitäten im In- und Ausland durch.
2. a) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Die persönliche Zuwendung gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zum CVJM oder der ethnischen, konfessionellen, politischen oder sozialen Herkunft.
b) Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Familien. Freizeitangebote können dadurch erfolgen, dass der Verein eigene Freizeiten anbietet, Kreisverbände und andere Ortsvereine bei der Durchführung deren Freizeiten unterstützt sowie Freizeiten partnerschaftlich mit anderen gemeinnützige Organisationen durchgeführt werden.

Die Angebote des Vereins beinhalten die Förderung von Leib, Seele und Geist. Diese schließen auch die Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten ein.
Bei der Durchführung der Aufgaben achtet der Verein darauf, dass möglichst viele Angebote mit jungen Menschen zusammen erarbeitet werden.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit im Verein grundsätzlich ehrenamtlich, wenn nicht eine pauschale Entschädigung nach Absatz 3 gezahlt wird.
Bei der Tätigkeit für den Verein entstehende Auslagen wie z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben usw. werden gegen entsprechende Nachweise ersetzt.

(3) Die Zahlung einer angemessenen Vergütung für Arbeits- und/oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) für Vorstandsmitglieder ist zulässig. Über Umfang und Höhe der Entgelte entscheidet die Mitgliederversammlung.

Angemessene Aufwandsentschädigungen für Vereinstätigkeiten (Übungsleiter, Betreuer etc.) können insoweit gezahlt werden, als diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen steuerfrei sind. Über Umfang und Höhe der Zahlungen dieser pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (Eltern, Vormund)
Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands, durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 12,2) oder durch Tod.

(3) Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht.

(4) Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar möglichst im ersten Quartal.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstes 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform bekannt zu machen.

(2) Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene Mitglied, das das Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,

a) den Vorstand zu wählen,
b) den Vorstand zu entlasten
c) den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen
d) die rechtliche Vertretung zu regeln,
e) die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
f) den Haushaltsplan zu beschließen,
g) die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen,
h) die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Die Prüfenden dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
i) die Kreisvertreterinnen und Kreisvertreter zu wählen,
j) das Arbeitsprogramm zu beraten.
k) über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen
l) über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen, für den Fall, dass gegen einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes Widerspruch eingelegt wird.

§ 9a Online-/Hybride- Mitgliederversammlung

(1) Abweichend von § 32 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können

(2) Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen.

(3) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 9.

§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
  4. der Schriftführerin/dem Schriftführer
    Die unter 1. bis 4. gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen eine(r) die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Darüber hinaus können bis zu sechs weitere Mitglieder, die möglichst zu den Leiterinnen und Leitern sowie zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Gruppen gehören, gewählt werden.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für vier Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach vorhandenem Turnus aus. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder besetzen.

(5) Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden, das
  1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes als alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält,
  2. mindestens 14 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

(6) Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl und endet, wenn der Nachfolger die Wahl angenommen hat, frühestens jedoch mit dem Ende der Mitgliederversammlung.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(8) Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu seinen Sitzungen ein. Der Vorstand muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat der Vorstand sie wahrzunehmen. Zu den Leitungsaufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
  1. die Bildung von Gruppen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter;
  2. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. Legt ein Mitglied gegen den Ausschluss
    Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten mit Ausnahme der Beitragszahlung;
  3. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
  4. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 13 Beschlussfassungen

(1) a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1 Woche vorher unter Bekanntgabe der TO in Textform eingeladen wurde.
Er ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, mit Ausnahme von § 16.
Stimmenthaltung und ungültige Stimme werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

(3) Über die Art der Abstimmung entscheiden – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlungen selbst.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleitung und Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins

(1) Alle Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiterinnen und Leiter werden vom Vorstand berufen.

(2) Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Vereins.

§ 15 Organisatorische Zugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund e. V.. Entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund e. V. ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbund e. V. oder vom Vorstand des CVJM-Westbund e. V. beauftragte Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbund e. V. einem Kreisverband des CVJM-Westbund e. V. zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.

(2) Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbund e. V. ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) ihren Zusammenschluss hat.

(3) Über den CVJM-Westbund e. V. ist der Verein dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

(4) Der CVJM-Westbund e. V. gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an und wird durch diesen im Weltbund (World Alliance of YMCA) und im Europäischen Bund der CVJM (YMCA Europe) vertreten.

§ 16 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der Grundlage des Vereins (§ 2) in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zur Auflösung des Vereins nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.

(3) Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbund e. V.

(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landesverband CVJM-Westbund e.V., Bundeshöhe 6, 42285 Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. April 2026 beschlossen.

Bad Marienberg, den 14.04.2026